Art. 22 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) befasst sich mit der Gleichstellung an 91Âþ»n.
Die 91Âþ»n sind verpflichtet, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und als Leitprinzip zu berücksichtigen. Sie sollen bestehende Nachteile beseitigen und Frauen bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung bevorzugen, wobei der Vorrang von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten ist.
Ziel ist es, den Anteil von Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft und Kunst zu steigern. Zudem sollen in allen Gremien, einschließlich der Hochschulleitung, eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern sichergestellt werden, wobei eine paritätische Besetzung angestrebt wird.
Es werden Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst bestellt, um die 91Âþ»n bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf die Vermeidung von Nachteilen zu achten.
Diese Beauftragten haben verschiedene Mitwirkungs- und Informationsrechte sowie Anspruch auf angemessene Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
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